Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 95 Praktischer Teil der Nachprüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/95#abs-1 (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/95#abs-2 (2) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/95#abs-3 (3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/95#abs-4 (4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/95#abs-5 (5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.