Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96#abs-1 (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96#abs-2 (2) Der praktische Teil muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96#abs-3 (3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96#abs-4 (4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teilnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.