Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewertung festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“ bewertet worden ist.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 84 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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