Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 85 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/85#abs-1 (1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/85#abs-2 (2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/85#abs-3 (3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.

§ 84 § 86