Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 83 Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-1 (1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-2 (2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden Person wird von zwei Personen geführt, von denen

1.
im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein müssen oder
2.
im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine Person eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein muss und die andere Person eine praxisanleitende Person nach § 9, die die antragstellende Person während des Anpassungslehrgangs betreut hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-3 (3) Während des Abschlussgesprächs sind den beiden Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-4 (4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

§ 82 § 84