Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 83 Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-1 (1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-2 (2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden Person wird von zwei Personen geführt, von denen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-3 (3) Während des Abschlussgesprächs sind den beiden Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/83#abs-4 (4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.