Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84#abs-1 (1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84#abs-2 (2) Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84#abs-3 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/84#abs-4 (4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“ bewertet worden ist.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 84 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.