Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.