Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.

§ 31c § 32