Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.

§ 34 § 36