Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/35#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.