Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 32 Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/32#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/32#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/32#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/32#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Agentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/32#abs-5 (5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, merkbar zu beeinträchtigen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.