Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 24 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/24#abs-1 (1) Wehrpflichtige und Frauen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, haben der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und zu belegen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die gleiche Verpflichtung haben Dienstherren des öffentlichen Rechts und Arbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder Personalrat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/24#abs-2 (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/24#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 84 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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