Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegVAnlage 2a (zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2155)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/anlage-2a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel:
| KKAbt = KK0 — KKt |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/anlage-2a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
| KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0 |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/anlage-2a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
| KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt |
Dabei ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/anlage-2a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden Grundsätze anzuwenden:
Änderungsverlauf
-
27.07.2021 Ausfertigung
Anlage 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
-
14.03.2019 Ausfertigung
Anlage 2a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.