Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Stand: 10.06.2019
Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Aufnahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er darüber hinaus 10 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.
Änderungsverlauf
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06.10.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I 1591)
BGBl. 2014 I S. 1591
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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