Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 23 Zweck der Prüfungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/23#abs-1 (1) Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Auszubildenden die Befähigungen für die jeweiligen Laufbahnen des Arbeitsschutzaufsichtsdienstes erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/23#abs-2 (2) Die Prüfungen bestehen aus den Aufsichtsarbeiten nach § 26, einer häuslichen Prüfungs­arbeit nach § 27 und einer mündlichen Prüfung nach § 30.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/23#abs-3 (3) Die Prüfungsschwerpunkte sollen den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern entnommen werden.

§ 22 § 24