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APOghDASA

§ 30 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/30#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen stattfinden. Ort und Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/30#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verständnisprüfung zu den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern. Die Prüfungsdauer soll für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst 60 Minuten, für den höheren technischen Aufsichtsdienst der Arbeitsschutzverwaltung 90 Minuten, nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/30#abs-3 (3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung müssen die Auszubildenden einen freien Vortrag zu ihrer häuslichen Prüfungsarbeit (Anwärterinnen oder Anwärter 10 Minuten, Referendarinnen oder Referendare 15 Minuten) halten. Zur Vorbereitung ihres Vortrages ist den Auszubildenden zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung Einsicht in die Bewertungen ihrer häuslichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/30#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen der Auszubildenden entsprechend § 19 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/30#abs-5 (5) Wird die Leistung in der mündlichen Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 29 § 31