(1) Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Auszubildenden die Befähigungen für die jeweiligen Laufbahnen des Arbeitsschutzaufsichtsdienstes erreicht haben.
(2) Die Prüfungen bestehen aus den Aufsichtsarbeiten nach § 26, einer häuslichen Prüfungsarbeit nach § 27 und einer mündlichen Prüfung nach § 30.
(3) Die Prüfungsschwerpunkte sollen den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern entnommen werden.