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§ 23 APOghDASA (Brandenburg) — Zweck der Prüfungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Auszubildenden die Befähigungen für die jeweiligen Laufbahnen des Arbeitsschutzaufsichtsdienstes erreicht haben.

(2) Die Prüfungen bestehen aus den Aufsichtsarbeiten nach § 26, einer häuslichen Prüfungs­arbeit nach § 27 und einer mündlichen Prüfung nach § 30.

(3) Die Prüfungsschwerpunkte sollen den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern entnommen werden.