Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörde

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/3#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

in charakterlicher, geistiger und in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden; und

eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorweisen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/3#abs-2 (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/3#abs-3 (3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium (Einstellungsbehörde) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.

Einzelnorm

§ 2 § 4