Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 2 Ausbildungsziel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/2#abs-1 (1) Die Ausbildung soll in einem Fachhochschulstudiengang mit praktischem Bezug Beamtinnen und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen, an der Gefangenenbehandlung mitzuwirken und die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgemäß zu treffen und sie überzeugend zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/2#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen und Publikum, niederschlägt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/2#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vertiefen und weiterzuentwickeln; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.
Einzelnorm