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# § 3 APOgVVD (Brandenburg) — Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

in charakterlicher, geistiger und in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden; und

eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorweisen kann.

(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.

(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium (Einstellungsbehörde) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/3

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