(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
in charakterlicher, geistiger und in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden; und
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorweisen kann.
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.
(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium (Einstellungsbehörde) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.
Einzelnorm