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§ 27 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Ausbildungsordnung Werkdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.

Teil 4

Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes