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§ 21 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Ausbildungsordnung Werkdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 13 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.

(2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.