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APO-WbK

§ 9 Überschreiten der Höchstverweildauer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/9#abs-1 (1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nach Maßgabe der §§ 4, 7 und 30 den angestrebten Abschluss der Sekundarstufe I nicht mehr erwerben können, müssen den Bildungsgang verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/9#abs-2 (2) Können Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg innerhalb der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) nicht mehr die Abiturprüfung ablegen oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, müssen sie die Schule verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/9#abs-3 (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von den Studierenden zu vertretender Umstände, die Höchstverweildauer angemessen verlängern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/9#abs-4 (4) Die Studierenden können die Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2 und 3) um die Zeit überschreiten, die erforderlich ist, um eine Wiederholungsprüfung (§§ 28 und 59) abzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/9#abs-5 (5) Treten Studierende in ein höheres Semester ein, verkürzt sich die Verweildauer um die Zahl der übersprungenen Semester.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/9#abs-6 (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag für längstens zwei Semester beurlauben ( § 43 Abs. 3 SchulG). Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.

§ 8 § 10