Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

APO-WbK

§ 4 Gliederung und Dauer der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/4#abs-1 (1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sind in Semester eingeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/4#abs-2 (2) Der Bildungsgang der Abendrealschule dauert vier Semester. Die Höchstverweildauer beträgt sechs Semester.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/4#abs-3 (3) Die Ausbildung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg dauert in der Regel sechs Semester. Sie gliedert sich in die Einführungsphase (erstes und zweites Semester) und die Qualifikationsphase (drittes bis sechstes Semester). Die Höchstverweildauer zur Erreichung des schulischen Teils der Fachhochschulreife beträgt sechs Semester, zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife acht Semester. Für Übergänger gemäß § 11 Abs. 3 beträgt die Höchstverweildauer sechs Semester.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/4#abs-4 (4) Für alle Bildungsgänge werden außerdem ein- oder zweisemestrige Vorkurse angeboten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/4#abs-5 (5) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können im Bildungsgang der Abendrealschule auch in zeitlich versetzten Teildurchgängen erworben werden. Die Höchstverweildauer beträgt in diesem Fall acht Semester.

§ 3 § 5