Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 28 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/28#abs-1 (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/28#abs-2 (2) Die Abschlusskonferenz stellt aufgrund der schulischen Leistung in den Semestern 3 und 4 des Bildungsgangs Abendrealschule sowie der Prüfungsergebnisse fest, welchen Abschluss und welche Berechtigungen gemäß Absatz 3 die oder der Studierende erworben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/28#abs-3 (3) Studierenden, die in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben, wird der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Er wird auch zuerkannt, wenn
a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer oder in der Sprachfeststellungsprüfung ausgeglichen wird, oder
b) eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
Ihnen wird darüber hinaus auch die Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, zuerkannt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur und die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/28#abs-4 (4) Eine Nachprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ist nicht möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/28#abs-5 (5) Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.