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§ 9 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Überschreiten der Höchstverweildauer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nach Maßgabe der §§ 4, 7 und 30 den angestrebten Abschluss der Sekundarstufe I nicht mehr erwerben können, müssen den Bildungsgang verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Können Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg innerhalb der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) nicht mehr die Abiturprüfung ablegen oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, müssen sie die Schule verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von den Studierenden zu vertretender Umstände, die Höchstverweildauer angemessen verlängern.

(4) Die Studierenden können die Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2 und 3) um die Zeit überschreiten, die erforderlich ist, um eine Wiederholungsprüfung (§§ 28 und 59) abzulegen.

(5) Treten Studierende in ein höheres Semester ein, verkürzt sich die Verweildauer um die Zahl der übersprungenen Semester.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag für längstens zwei Semester beurlauben ( § 43 Abs. 3 SchulG). Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.