Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
APO-BK§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/5#abs-1 (1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen
1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung,
2. Bau- und Holztechnik,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
5. Informatik,
6. Metall- und Elektrotechnik,
7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik,
8. Umwelttechnik,
9. Textiltechnik und Bekleidung,
10. Wirtschaft und Verwaltung
angeboten.
In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/5#abs-2 (2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind, soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/5#abs-3 (3) Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen und im Klassenverband erteilt. Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/5#abs-4 (4) Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/5#abs-5 (5) Schülerinnen und Schülern, die innerhalb des Berufskollegs einen Bildungsgang wechseln, wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit auf die Höchstverweildauer angerechnet; über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/5#abs-6 (6) Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zur Vermittlung umfassender beruflicher, gesellschaftlicher und personaler Handlungskompetenz Präsenzunterricht und Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden (Distanzunterricht) verknüpft werden. Die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge gemäß § 29 (Anlagen A bis E) regeln, bis zu welchem Umfang Distanzunterricht in den einzelnen Bildungsgängen zulässig ist. Die Schule nutzt insbesondere zur Verknüpfung des Präsenz- und Distanzunterrichts bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW), zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Die Nutzung ist nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Schulgesetz NRW für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 Schulgesetz NRW verpflichtend. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig. Er findet in der Regel digital und synchron statt. In dem Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie im fachpraktischen Unterricht ist Distanzunterricht unzulässig. Erfolgt eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß § 2 Absatz 2, erstellt die Bildungsgangkonferenz unter Berücksichtigung des bildungsgangübergreifenden pädagogisch-organisatorischen Konzepts der Schule ein entsprechendes bildungsgangspezifisches Konzept.
Dieses soll insbesondere
1. die Förderung der Bildungsziele unter Beachtung der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler,
2. die inhaltliche und methodische Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht,
3. die Einhaltung der Vorgaben für den Unterrichtsumfang und für die Unterrichtsfächer und Lernfelder nach den geltenden Stundentafeln und Bildungsplänen,
4. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung und
5. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 8
gewährleisten.
Die Schule zeigt das bildungsgangübergreifende Konzept und die bildungsgangspezifischen Konzepte der zuständigen Schulaufsicht an. Die bildungsgangspezifischen Konzepte sind mit den didaktischen Jahresplanungen der Bildungsgänge abzustimmen. Die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht kann im Rahmen der Zusammenarbeit von Schulen (§ 4 Schulgesetz NRW) auch zur Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes beitragen. Hierzu stimmen die Schulen ihre bildungsgangspezifischen pädagogisch-organisatorischen Konzepte ab.