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APO-BK

§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/8#abs-1 (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. Sie erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Im Distanzunterricht erbrachte Leistungen gehören zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ gemäß § 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW und sind im Präsenzunterricht erbrachten „Sonstigen Leistungen“ gleichwertig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/8#abs-2 (2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt. Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sowie Prüfungen sind in Präsenz unter Aufsicht zu erbringen. Die besonderen Bestimmungen zur Facharbeit in den Anlagen A (Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung), C und D sowie zur Hausarbeit in der Anlage E bleiben hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/8#abs-3 (3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Abs. 4 der Anlage D bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/8#abs-4 (4) Zum Erwerb von schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und der Fachhochschulreife kann die Pflichtfremdsprache Englisch durch die Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Das Verfahren zur Sprachprüfung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/8#abs-5 (5) Bei einer Täuschungshandlung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.

§ 7 § 9