Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
APO-BK§ 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge
Stand: 26.08.2026
Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der
Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule,
Anlage B für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,
Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen,
Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13,
Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule.