Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

§ 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der

Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule,

Anlage B für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,

Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen,

Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13,

Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule.

§ 28 § 30