Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
APO-BK§ 4 Aufnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/4#abs-1 (1) Der Besuch eines Bildungsganges des Berufskollegs setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. § 37 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. Im Einzelnen gelten die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/4#abs-2 (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität für den Bildungsgang, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien heran:
1. Schulpflicht nach § 38 Absatz 1 SchulG,
2. Eignung,
3. Wartezeit,
4. Losverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/4#abs-3 (3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/4#abs-4 (4) Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten sind auf dem Zeugnis zu vermerken.