Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

§ 2 Schulprogramm

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/2#abs-1 (1) Das Berufskolleg legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer regionalen Abstimmung der Bildungsangebote die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen seiner pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/2#abs-2 (2) Das Berufskolleg konkretisiert im Schulprogramm unter Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6) den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale seiner Schülerinnen und Schüler, die spezifischen Gegebenheiten der Schule und seines regionalen Umfeldes. Ergänzend zum Erwerb digitaler Kompetenzen im Präsenzunterricht kann das Schulprogramm zur weiteren Stärkung eines der beruflichen Handlungsfähigkeit in einer digitalisierten Welt verpflichteten, innovativen Unterrichts auch die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht vorsehen. In diesen Fällen umfasst das Schulprogramm ein bildungsgangübergreifend ausgerichtetes pädagogisch-organisatorisches Konzept zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/2#abs-3 (3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Es ist den Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 1 § 3