Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

§ 22 Besorgnis der Befangenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

§ 21 § 23