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APO-BK

§ 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/21#abs-1 (1) Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/21#abs-2 (2) Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/21#abs-3 (3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/21#abs-4 (4) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im allgemeinen Prüfungsausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 20 § 22