Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

§ 23 Niederschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/23#abs-1 (1) Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/23#abs-2 (2) Die Vornoten, bei den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/23#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/23#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/23#abs-5 (5) Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/23#abs-6 (6) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 22 § 24