Gesetze / Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
V zu § 180 Abs. 2 AO§ 3 Erklärungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/3#abs-1 (1) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen haben nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abzugeben:
§ 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/3#abs-2 (2) Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von der zur Abgabe verpflichteten Person eigenhändig zu unterschreiben. Name und Anschrift der Feststellungsbeteiligten sind anzugeben. Der Erklärung ist eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beizufügen. Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder Gewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes entsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten Unterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/3#abs-3 (3) Die Finanzbehörde kann entsprechend der vorgesehenen Feststellung den Umfang der Erklärung und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/3#abs-4 (4) Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abgegeben, sind andere Erklärungspflichtige insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
Änderungsverlauf
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2008 I S. 2850
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22.10.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1990 (BGBl. I 2275)
BGBl. 1990 I S. 2275
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