Gesetze / Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
V zu § 180 Abs. 2 AO§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/2#abs-1 (1) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/2#abs-2 (2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und Vermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/2#abs-3 (3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuständige Finanzamt zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/2#abs-4 (4) § 18 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.10.1990 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1990 (BGBl. I 2275)
BGBl. 1990 I S. 2275
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