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Artikel 4 · BT-Drs. 16/10188 · S. 27

Zu Artikel 4 (§ 3 Abs. 2 Satz 4 – neu – Verordnung

Zu Artikel 4 (§ 3 Abs. 2 Satz 4 – neu – Verordnung
über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung)
Werden die Besteuerungsgrundlagen gesondert oder einheit-
lich und gesondert festgestellt, so ist dieser Erklärung eine
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beizufügen (§ 3
Abs. 2 Satz 3 V zu § 180 Abs. 2 AO). Soweit es sich dabei
um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
handelt, besteht die Verpflichtung zur elektronischen Über-
mittlung der Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungs-
daten. Werden die Daten elektronisch übermittelt, brauchen
diese Unterlagen nicht mehr der Erklärung beigefügt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.754–85.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP