Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/10188 · S. 27
Zu Artikel 4 (§ 3 Abs. 2 Satz 4 – neu – Verordnung
Zu Artikel 4 (§ 3 Abs. 2 Satz 4 – neu – Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung) Werden die Besteuerungsgrundlagen gesondert oder einheit- lich und gesondert festgestellt, so ist dieser Erklärung eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beizufügen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 V zu § 180 Abs. 2 AO). Soweit es sich dabei um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG handelt, besteht die Verpflichtung zur elektronischen Über- mittlung der Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungs- daten. Werden die Daten elektronisch übermittelt, brauchen diese Unterlagen nicht mehr der Erklärung beigefügt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.754–85.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP