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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2275

BGBl. 1990 I S. 2275 · 58.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275




                       Erste Verordnung
                zur Änderung der Verordnung
 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
                              Vom 22. Oktober 1990

  Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der
Finanzen:

                                      Artikel 1
  Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2663) wird wie folgt geändert:

1 . Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   ,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunfts-
   erzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
      ersetzt.
   b) In § 2 Abs. 2 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
      Satz 2" ersetzt.
   c) In § 2 Abs. 3 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 1" ersetzt.
   b) In§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.


                                      Artikel 2
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.


                                      Artikel 3
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 22. Oktober 1990

                   Der Bundesminister der Finanzen
                            Theo Waigel

BGBl. 1990, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
2276                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
                                              Kostenverordnung
                                    für Amtshandlungen des Bundesamtes
                                      für Seeschiffahrt und
Hydrographie
                                                  (BSHKostV)
                                                  Vom 23. Oktober 1990

  Auf Grund

- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1

  S. 1342),

- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
  (BGBI. 1 S. 541 ),

- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
  1986 (BGBI. 1 S. 1270) und

- des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August
  1980 (BGBI. 1 S. 1310),

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),
verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekom-

munikation, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
Bundesminister der Finanzen:

                           § 1

  (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten des Flag-
genrechts, der Schiffsbesetzung und Schiffsoffizierausbil-
dung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nautischer
Anlagen, Geräte und Instrumente sowie für Amtshandlun-
gen auf dem Gebiet des Bergrechts im Festlandsockel
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord-
nung. Die Konsulate erheben für die Ausstellung eines
Schiffsvorzertifikats die Gebühr nach Abschnitt I Nr. 1 der
Anlage.

  (2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erho-
ben. Für Auslagen nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal-
tungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalbetrag
von 10 DM erhoben werden.

  (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außer-
halb der Dienstzeit, werden folgende Zuschläge erhoben:
1. für Arbeiten an gesetzlichen Feier-
   tagen (0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und
   31. Dezember ab 12 Uhr)             100 vom Hundert,

2. für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des
   Sonnabends bis 24 Uhr des Sonn-
   tags)                                   50 vom Hundert,
3. für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7
   Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge
   für Sonn- und Feiertagsarbeit er-
   hoben werden                            25 vom Hundert

der Gebühr nach Absatz 2.

  (4) Werden die mit der Amtshandlung betrauten Per-
sonen aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes

oder die Schiffsführung zu vertreten hat, nicht an Bord ge-

nommen oder an der Durchführung der Amtshandlungen

gehindert, wird für die dadurch entstandenen Warte- und
Ausfallzeiten je Bediensteten und angefangene Stunde ein
Betrag von 80 DM erhoben.

  (5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden bei der
Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark aufgerundet.

  (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im

amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.

 (7) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine
Gebühren erhoben.

                            §2

   (1) Bei der Berechnung der Gebühren für die Schiffsver-
messung werden die im Schiffsmeßbrief angegebene Brutto-
raumzahl oder Bruttoregistertonnen zugrunde gelegt. Die
im Schiffsmeßbrief gesondert ausgewiesenen Bruttoregi-
stertonnen für Luken und Laderäume werden mitberück-
sichtigt. Bei Nachvermessungen werden die Raumzahl
oder die Registertonnen der nachvermessenen Räume
zugrunde gelegt. Die Ergebnisse werden jeweils auf volle
Zehn aufgerundet.

  (2) Werden Gebühren nach Aufwand abgerechnet, wer-
den für jede angefangene Stunde folgende Beträge
zugrunde gelegt:
1. für Beamte des höheren Dienstes und
   vergleichbare Angestellte                       95 DM,

2. für Beamte des gehobenen Dienstes und
   vergleichbare Angestellte                       70 DM,
3. für sonstige Bedienstete                        50 DM.

  (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden im
Ausland so wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert der
Gebühr nach § 1 Abs. 2 erhoben.

                            §3

  (1) Für Reise- unp Wartezeiten vor und nach einer
Prüfung an Bord, Kompensierungen und Regulierungen
sowie bei kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen
nach den §§ 16 oder 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
heitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ),
geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBI. 1
S. 1570), wird für jede angefangene Stunde ein Betrag von
80 DM, höchstens jedoch je Tag von 960 DM erhoben.

  (2) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tragen
die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16
BGBl. 1990, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277
der Schiffssicherheitsverordnung, wenn ein Verstoß gegen
die Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,

des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5
Buchstabe a oder Abs. 7 oder des§ 61 Abs. 1 (zugelassener
Radarreflektor) der Schiffssicherheitsverordnung festge-
stellt wird.

  (3) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der
Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
heitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung
verbundenen Auflagen verstoßen hat.

                           §4

   Für die Genehmigung einer Forschungshandlung nach
§ 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nach-

trägliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen

der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren-

ermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-
befreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.

                          §5

  Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.

Gleichzeitig treten
1. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundes-
   amtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978
   (BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung
   vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 250),

2. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
   schen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der
   Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
   vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1S. 129), zuletzt geändert
   durch die Verordnung vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1
   S. 2449), und

3. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-

   schen Hydrographischen Instituts im Bereich des Fest-

   landsockels vom 14. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 4)

außer Kraft.
                                  Bonn, den 23. Oktober 1990
                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                               Dr. Zimmermann
BGBl. 1990, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
2278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
                                                Gebührenverzeichnis

 Lfd.
 Nr.                 Gebührentatbestand

         Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats

  2      Ausstellung eines Flaggenscheines für
         Probe- und Überführungsfahrten

  3      Ausstellung eines Flaggenscheines
         a) für Schiffe in Bareboatcharter
            - Erstausstellung
            - Verlängerung
            - Widerruf
         b) auf Grund einer internationalen Verein-
            barung

  4      Ausstellung eines Flaggenzertifikats

  5      Änderung, Verlängerung, Ersatz-
         ausfertigung oder Widerruf eines Schiffs-
         vorzertifikats, eines Flaggenscheines
         oder eines Flaggenzertifikats

  6      Gestattung der Führung einer anderen
         Nationalflagge
         - bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ
         - bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ
         - bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ

  7      Änderung einer Gestattung zur Führung
         einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
         zeitige Eintragung in das Internationale
         Seeschiffahrtsregister

  8      Eintragung in das Internationale
         Seeschiffahrtsregister
         - bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ
         - bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ
         - bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ

                                          Gebühr
              Rechtsgrundlage          Deutsche Mark

1. Flaggenrecht

 § 3 Buchstabe a,                         130,-
 § 5 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz 1 ),
 § 26 Abs. 1 Konsulargesetz 2)

 § 3 Buchstabe b,                          65,-
 § 10 Flaggenrechtsgesetz

 § 3 Buchstabe b,
 § 11 Flaggenrechtsgesetz
                                          250,-
                                          100,-
                                          100,-
                                       15,-bis 35,-

 § 3 Buchstabe d Flaggenrechtsgesetz       70,-

                                       20,- bis 100,-

 § 7 Flaggenrechtsgesetz

                                          300,-
                                          500,-
                                          800,-

 § 7 Flaggenrechtsgesetz                  100,-

 § 12 Flaggenrechtsgesetz

                                          150,-
                                          250,-
                                          400,-
BGBl. 1990, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

                    II. Schiffsbesetzungsverordnung,

       Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich
       der Befugnisse von Kapitänen sowie von
       Schiffsoffizieren des nautischen und
       technischen Schiffsdienstes

 2     Erteilung von Befugniserweiterungen
       an Kapitäne, Leiter von Maschinenan-
       lagen und Schiffsoffizieren

 3     Zulassung von Soldaten der Marine als
       Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des
       nautischen und technischen Dienstes

 4     Genehmigung von Abweichungen von
       den vorgeschriebenen Ausbildungs-
       gängen zum Erwerb der Befähigungs-
       zeugnisse

                                           Gebühr
                Rechtsgrundlage
                                        Deutsche Mark

Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

   § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4 SchBesV 3)       40,-

   § 24 Abs. 3 und 5 SchOffzAusbV 4 )   25,- bis 65,-

   § 24 Abs. 4 und 5 SchOffzAusbV           35,-

   § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV             25,- bis 65,-
                                                   III. Schiffsvermessung

       Vermessung nach den London-Regeln 6 )
       a) für ein vollständiges Vermessungs-
          ergebnis
            bis RZ 1 600
            zuzüglich je Einheit Raumzahl
            mindestens jedoch
            ab RZ 1 601 bis RZ 6 000
            zuzüglich je Einheit Raumzahl
            ab RZ6 001
            zuzüglich je Einheit Raumzahl
            höchstens jedoch
       b) für Änderung der Netto-Raumzahl
          bei Änderung des Tiefgangs

 2     Vermessung nach Regel 1
       der Oslo-Regeln 1 ) bzw. Vermessung
       nach ausländischen Vorschriften
       a) für ein erstes vollständiges
          Vermessungsergebnis
            bis 1 600 AT
            zuzüglich je Registertonne
            mindestens jedoch
            ab 1 601 AT bis 6 000 AT
            zuzüglich je Registertonne
            ab 6 001 RT
            zuzüglich je Registertonne
            höchstens jedoch

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV 5 )

                                         400,-
                                          -,80
                                         740,-
                                         560,-
                                          -,70
                                         860,-
                                          -,65
                                       20000,-

                                         200,-

§ 3 Abs. 4 oder 5 SchVmV

                                         500,-
                                            1,-
                                         925,-
                                         660,-
                                          -,90
                                        1 260,-
                                           -,80
                                       25 000,-
BGBl. 1990, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280
2280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

 Lfd.
                    Gebührentatbestand
 Nr.

        b) für jedes weitere vollständige
           Vermessungsergebnis
             bis 1 600 RT
             zuzüglich je Registertonne
             mindestens jedoch
             ab 1 601 RT bis 6 000 RT
             zuzüglich je Registertonne
             ab6 001 RT
             zuzüglich je Registertonne
             höchstens jedoch

  3     Zusätzliche Vermessung eines neuen
        Schiffes nach Regel I der Oslo-Regeln
          bis 1 600 AT
          zuzüglich je Registertonne
          ab 1 601 AT bis 6 000 RT
          zuzüglich je Registertonne
          ab6 001 RT
          zuzüglich je Registertonne
          höchstens jedoch

  4     Vermessung nach Regel II
        der Oslo-Regeln

  5     Vermessung nach dem vereinfachten Ver-
        fahren
        a) Raumvermessung
        b) ausschließliche Längenvermessung

  6     Vermessung von Schiffsbehältern und
        Laderäumen

  7     Typ- und Serienvermessung

        a) für das erste Typschitf
           (eine Registertonne entspricht einer
           Einheit Raumzahl)
        b) für jedes weitere Schiff desselben
           Typs
        c) für den ersten Schiffsbehältertyp
        d) für jeden weiteren Schiffsbehälter
           desselben Typs

  8     Projektberechnungen, Vorvermessungen
        Gutachten und sonstige Vermessungs-
        berechnungen

  9     Ausstellung eines Schiffsmeß- oder eines
        Behältermeßbriefes

 10     Erstellung von Abschriften oder Durch-
        schritten eines Schiffsmeß- oder Behälter-
        meßbriefes
        a) bei der Fertigung mit der Erstschrift
        b) bei der nachträglichen Fertigung

                                     Gebühr
            Rechtsgrundlage       Deutsche Mark

                                       300,-
                                        -,60
                                       660,-
                                       460,-
                                        -,50
                                     1 060,-
                                        -,40
                                    12 500,-

§ 3 Abs. 4 SchVmV

                                     1 000,-
                                        -,70
                                     1 240,-
                                        -,55
                                     2140,-
                                        -,40
                                    12 500,-

§ 3 Abs. 4 SchVmV              Gebühr nach Nr. 2b

§4Abs.1 SchVmV                         525,-=-
§ 4 Abs. 2 SchVmV                       95,-

§5SchVmV                          nach Aufwand

§ 6 Abs. 1 SchVmV

                               Gebühr nach Nr. 2a

                                  30 vom Hundert
                              der Gebühr nach Nr. 7 a
                                  nach Aufwand
                                  30 vom Hundert
                              der Gebühr nach Nr. 7 c

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SeeAufgG,        nach Aufwand
§ 3 Abs. 5 SchVmV

§ 9 Abs. 1 SchVmV                      300,-

                                        32,-
                                        95,-
BGBl. 1990, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

11     Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der
       Umstellung eines Wechselschiffes

12     Ausstellung von
       a) Bescheinigungen für die Eintragung in
          das Schiffbauregister
       b) Bescheinigungen über das Meßergeb-
          nis oder ein vorläufiges Meßergebnis
       c) Bescheinigungen über Laderaum- und
          Behälterinhalte

       d) sonstigen Bescheinigungen

13     Änderung im Schiffsmeß- oder Behälter-
       meßbrief

14     Erstellung von Abschriften oder
       Durchschriften von Bescheinigungen
       nach Nr. 12
       a) bei der Fertigung der Erstschrift
       b) bei nachträglicher Fertigung

15     Ersatzausfertigung
       a) eines Meßbriefes
       b) einer Meßbescheinigung

                                  IV. Nautische

                                                Gebühr
               Rechtsgrundlage
                                             Deutsche Mark

  § 9 Abs. 3 SchVmV                              170,-

  § 9 Abs. 2 SchVmV

                                                 250,-

                                                 125,-

                                                 250,-
                                                  75,-

  § 10SchVmV
                                                  42,-

                                                  27,-
                                                  65,-

  § 11 SchVmV
                                                  95,-
                                                  65,-

Anlagen, Geräte und Instrumente
        Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen, Selbststeueranlagen,
                        Magnet-Femkompaßanlagen

 1     Baumusterprüfung eines Magnet-Regel-
       oder eines Magnet-Steuerkompasses der
       Klasse!
       a) mit Kompaßstand
       b) ohne Kompaßstand

 2     Baumusterprüfung
       a) eines Magnet-Steuerkompasses der
          Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
          kompasses für einen Magnet-Regel-
          oder einen Magnet-Steuerkompaß
          der Klasse I oder II
       b) eines Magnet-Steuerkompasses
          der Klasse III
       c) eines Magnet-Steuerkompasses
          der Klasse IV
       d) eines Magnetkompasses für Binnen-
          schiffe                     ·

 3     Baumusterprüfung einer optischen Über-
       tragungseinrichtung für Reflexions- oder
       Projektionskompasse
und Geräten zur Kursüberwachung

  § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 8 )

                                               9000,-
                                               5300,-

  § 18Abs. 2, § 19Abs.1 Nr.1,
  § 45 Abs. 5 Nr. 5 a und Abs. 7 SchSV,
  § 39 Abs. 2 BinSchUO 11)

                                               5300,-

                                                3900-

                                               2800,-

                                               2050,-

  § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 NL 1 SchSV           750,-
BGBl. 1990, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282
2282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

  4    Baumusterprüfung einer komplizierten
       Selbststeueranlage
       a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
          geber
       b) ohne Kursinformationsgeber

  5    Baumusterprüfung einer einfachen
       Selbststeueranlage
       a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
          geber
       b) ohne Kursinformationsgeber

  6    Baumusterprüfung einer Magnet-Fern-
       kompaßanlage
       (ohne Magnetkompaß)

  7    Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage
       (ohne Magnetkompaß)

  8    Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-
       Kursinformationsgebers
       (ohne Magnetkompaß)

  9    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes
       für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
       kompaßanlagen und Kursalarmanlagen

 10    Prüfung eines Baumusters der in den
       Nummern 1 bis 9 genannten Anlagen und
       Geräte, das gegenüber einem bereits
       zugelassenen Baumuster Änderungen
       aufweist, die
       a) umfangreich sind und eine Labor-
          prüfung erfordern
       b) einfach sind und eine Laborprüfung
          erfordern
       c) umfangreich sind und keine Labor-
          prüfung erfordern
       d) einfach sind und keine Laborprüfung
          erfordern

 11    Bestimmung c:!er magnetischen Mindest-
       abstände
       a) eines Einzelgerätes
       b) eines Einzelgerätes, für das keine Auf-
          magnetisierung erforderlich ist
       c) eines Einzelgerätes mit weniger als
          50 kg Gesamtmasse
       d) eines Einzelgerätes mit weniger als
          50 kg Gesamtmasse, für das keine
          Aufmagnetisierung erforderlich ist

 12    Prüfung der Aufstellung der Magnet-
       Regel- und Magnet-Steuerkompasse
       je angefangene Stunde

                                              Gebühr
            Rechtsgrundlage
                                           Deutsche Mark

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                           13 000,-
                                            9500,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                            9 400,-
                                            5800,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV        9 550,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV        4250,-

§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV        3900,-

§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV         900,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV

                                        40 vom Hundert
                                        der Grundgebühr
                                         20 vom Hundert
                                        der Grundgebühr
                                         1O vom .Hundert
                                        der Grundgebühr
                                         5 vom Hundert
                                        der Grundgebühr

§ 22 Abs. 1 SchSV

                                             850,-

                                             600,-

                                             600,-

                                             400,-

§ 22 Abs. 1 SchSV

                                              90,-
BGBl. 1990, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

13     Prüfung von Selbststeueranlagen vor Ver-
       wendung an Bord je angefangene Stunde

14     Prüfung von Magnetkornpassen der
       Klasse A oder B vor Verwendung an Bord
       oder von Magnetkornpassen für die
       Binnenschiffahrt vor dem Einbau

15     Beratung zur Beseitigung von Vibrations-
       störungen an Bord
       je angefangene Stunde

                                           Gebühr
            Rechtsgrundlage
                                        Deutsche Mark

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
                                            90,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV,
§ 39 Abs. 3 BinSchUO

                                            80,-

§ 22 Abs. 1 SchSV

                                            90,-
                              Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
                                   Kompensierung

16     Regulierung eines Kompasses auf
       Schiffen in Abständen von zwei Jahren,
       auf Schiffen mit einer Länge über alles
       a) bis   30m
       b) über 30 m bis 60m
       c) über 60 m bis 90m
       d) über 90 m bis 120 m
       e) über 120 m bis 200 m
       f) über200 m
       g) Regulierung jeden weiteren
          Kompasses und Regulierung
          eines Kompasses mit besonderer
          Sondenfeldkompensation

17     Kompensierung einer Peilfunkanlage in
       Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
       a) bis 1 600 BRT/BRZ
       b) über 1 600 BAT/BRZ
       c) sind außer der Aufnahme der Funk-
          beschickungskurve keine weiteren
          Kompensiermaßnahmen erforderlich,
          so ermäßigen sich die Gebühren zu
          den Nrn. 17 a und 17 b auf

18     Kompensierung jeder weiteren Frequenz
       oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit

19     a) Regulierung eines Kompasses - bei
          Binnenschiffen einschließlich der Prü-
          fung des ordnungsgemäßen Einbaus -
          oder Kompensierung einer Peilfunk-
          anlage vor Inbetriebnahme zusätzlich
          oder zusätzliche Deviations-
          bestimmung oder zusätzliche Auf-
          nahme der Funkbeschickung
       b) Regulierung eines Kompasses mit
          besonderer Sondenfeldkompensation
          vor Inbetriebnahme zusätzlich

20     Benutzung eines Funkbeschickungs-
       senders je angefangene halbe Stunde
von Peilfunkanlagen an Bord

  § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,
  § 39 Abs. 5 BinSchUO

                                              160,-
                                              210,-
                                              370,-
                                              470,----'
                                              600,-
                                              750,-

                                             110,-

  § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV

                                             420,-
                                             580,-

                                          75 vom Hundert

  § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, Kap. IV
  Regel 12b)i) SOLAS 10)                     110,-

                                               95,-

                                              170,-

  § 22 Abs. 3 SchSV
                                               25,-
BGBl. 1990, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
2284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

 21    Elektrische Regulierung je Komponente
       zusätzlich

 22    Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW
       auf besondere Anforderung zusätzlich
       a) bei Schiffen bis   90 m Länge
       b) bei Schiffen über 90 m Länge

 23    Ausrichten von Peileinrichtungen
       und Kompaßtöchtern (auf besondere
       Anforderung) je angefangene Stunde

                                           Gebühr
            Rechtsgrundlage             Deutsche Mark

§ 22 Abs. 2 SchSV
                                            170,-

§ 22 Abs. 2 SchSV

                                            170,-
                                            230,-

§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 SchSV

                                             90,-
                                 Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
                                         Echolotanlagen und Wendeanzeigern

 24    Baumusterprüfung einer Kreiselkompaß-
       anlage
       a) der Klassen I und II
          mit Horizontanzeige
       b) der Klassen I und 11
          ohne Horizontanzeige

 25    Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage

 26    Baumusterprüfung einer Echolotanlage

 27    Baumusterprüfung eines Wende-
       anzeigers

 28    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes
       für
       a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
          anlagen und Echolotanlagen, das eine
          Prüfung an Bord und im Labor
          erfordert
       b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
          anlagen, Echolotanlagen und Wende-
          anzeiger, das
          aa) eine Prüfung im Labor erfordert;
              mit kor.,plizierten Funktionen
          bb) eine Prüfung im Labor erfordert;
              mit einfachen Funktionen
          cc) keine Prüfung an Bord
              oder im Labor erfordert

 2S    Prüfung eines Baumusters der in den
       Nummern 24 bis 28 genannten Anlagen
       und Geräte, das gegenüber einem bereits
       zugelassenen Baumuster Änderungen
       aufweist die
       a) eine Bordprüfung und eine Labor-
          prüfung oder eine Straßenerprobung
          und eine Laborprüfung erfordern

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                         28 750,-

                                         23 300,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV       9 500,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV      15 000,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV       4400,-

§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                           2200,-

                                           1 000,-

                                            750,-

                                            470,-

§ 18 Abs. 2 und Abs. 3,
§ 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV

                                       60 vom Hundert
                                       der Grundgebühr
BGBl. 1990, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
                              Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Oktober 1990                            2285

Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

       b) umfangreich sind und
          eine Laborprüfung erfordern
       c) einfach sind und
          eine Laborprüfung erfordern
       d) umfangreich sind und
          keine Laborprüfung erfordern
       e) einfach sind und
          keine Laborprüfung erfordern

30     Prüfung einer Kreiselkompaßanlage
       vor Verwendung an Bord

31     Prüfung einer Fahrtmeßanlage
       vor Verwendung an Bord
       je angefangene Stunde

32     Prüfung eines Wendeanzeigers
       vor Verwendung an Bord

33     Prüfung einer Echolotanlage
       vor Verwendung an Bord
       a) der Klassen I und III
       b) der Klassen II und IV

                                                Gebühr
             Rechtsgrundlage                 Deutsche Mark

                                            40 vom Hundert
                                            der Grundgebühr
                                             20 vom Hundert
                                            der Grundgebühr
                                             10 vom Hundert
                                            der Grundgebühr
                                             5 vom Hundert
                                            der Grundgebühr

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV             280,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV

                                                   90,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV             160,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV

                                                  500,-
                                                  250,-
                                  Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern

34     Baumusterprüfung eines Winkel-
       meßgerätes

35     Baumusterprüfung eines Barometers oder
       Barographen

36     Prüfung eines Baumusters der in den
       Nummern 34 und 35 genannten Geräte,
       das gegenüber einem bereits zugelassenen
       Baumuster Änderungen aufweist, die
       a) eine Laborprüfung erfordern

       b) keine Laborprüfung erfordern

37     Prüfung eines Winkelmeßgerätes
       vor Verwendung an Bord

38     Prüfung eines Barometers oder Baro-
       graphen vor Verwendung an Bord

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV           3300,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV           3300,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV

                                             40 vom Hundert
                                            der Grundgebühr
                                             1Ovom Hundert
                                            der Grundgebühr

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV             110,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV             130,-
                                  Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen

39     Baumusterprüfung einer Positionslaterne
       oder einer Signalleuchte

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV,           4400,-
 § 4 der Verordnung über die Farbe und
 Lichtstärke der Bordlichter sowie die
 Zulassung von Signalleuchten in der
 Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich
 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 11 )
BGBl. 1990, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
2286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Lfd.
                   Gebührentatbestand
 Nr.

 40    Baumusterprüfung einer Morsesignal-
       leuchte mit handbetätigtem Signalgeber

 41    Baumusterprüfung eines Tagsignal-/
       Suchscheinwerfers

 42    Baumusterprüfung einer Manöversignal-
       anlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
       Signalgeber

 43    Baumusterprüfung einer Pfeife mit hand-
       betätigtem Signalgeber

 44    Baumusterprüfung eines automatischen
       Signalgebers

 45    Baumusterprüfung einer elektrischen
       Einrichtung mit den entsprechenden
       Schalleigenschaften einer Glocke und/
       oder eines Gongs

 46    Baumusterprüfung einer Glocke oder
       eines Gongs

 47    Prüfung eines Baumusters der in den
       Nummern 39 bis 46 genannten Anlagen
       und Geräte, das gegenüber einem bereits
       zugelassenen Baumuster Änderungen
       aufweist, die
       a) einer Laborprüfung mit Prüfung
          auf Seewasser- und Witterungs-
          beständigkeit erfordern
       b) eine Laborprüfung ohne Prüfung
          auf Seewasser- und Witterungs-
          beständigkeit erfordern
       c) umfangreich sind und
          keine Laborprüfung erfordern
       d) einfach sind und
          keine Laborprüfung erfordern

 48    lichttechnische Prüfung
       einer Seenotsignalleuchte

 49    Prüfung der Anbringung von Positions-
       laternen, Schallsignalanlagen und
       Manöversignalanlagen je angefangene
       Stunde

                                                 Gebühr
            Rechtsgrundlage
                                              Deutsche Mark

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            4800,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            5000,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            6000,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV,           4600,-
§ 37 Abs. 4 BinSchUO

§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            2400,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            3800,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            1 600,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV,
§ 37 Abs. 4 BinSchUO,
§ 4 der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich       40 vom Hundert
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung          der Grundgebühr

                                             25 vom Hundert
                                             der Grundgebühr

                                              1Ovom Hundert
                                             der Grundgebühr
                                              5 vom Hundert
                                             der Grundgebühr

§ 10 Abs. 3 SchSV                               1 550,-

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV                           90,-
                               Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,
                                    tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren

50     Baumusterprüfung einer Radaranlage
       a) der Klasse I A und I B
       b) der Klasse II A und II B
       c) der Klasse III

§ 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
                                                13 000,-
                                                11 000,-
                                                 8500,-
BGBl. 1990, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
Lfd.
                   Gebührentatbestand
Nr.

       d) eines Zusatzgerätes mit
          elektronischer Datenverarbeitung
          oder vergleichbaren Einrichtungen
          aa) mit komplizierten Funktionen
          bb) mit einfachen Funktionen
       e) eines Zusatzgerätes ohne
          elektronische Datenverarbeitung das
          aa) eine Prüfung an Bord erfordert
          bb) eine umfangreiche Prüfung
              im Labor erfordert
          cc) eine einfache Prüfung
              im Labor erfordert
          dd) keine Prüfung an Bord oder
              im Labor erfordert

51     Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage
       a) der Klasse 1
       b) der Klasse II

52     Prüfung zur Feststellung der nautischen
       Eignung
       a) einer Seenotfunkbake
       b} eines tragbaren Funkgerätes für
          Rettungsboote und -flöße
       c) eines Seenotsenders für
          nicht ausrüstungspflichtige Schiffe

53     Baumusterprüfung einer
       integrierten Navigationsanlage

54     Baumusterprüfung einer
       Satelliten-Navigationsanlage

55     Baumusterprüfung einer
       Hyperbel-Navigationsanlage
       a} mit komplizierten Funktionen
       b) mit einfachen Funktionen

56     Baumusterprüfung eines Radarreflektors

57     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes
       zu den in den Nummern 53 bis 55
       genannten Anlagen mit elektronischer
       Datenverarbeitung oder vergleichbaren
       Einrichtungen
       a) mit komplizierten Funktionen,
          die eine Prüfung an Bord erfordert
       b) mit einfachen Funktionen,
          die eine Prüfung an Bord erfordert
       c) mit komplizierten Funktionen,
          die nur eine Prüfung im Labor erfordert
       d) mit einfachen Funktionen,
          die nur eine Prüfung im Labor erfordert
       e) mit einfachen Funktionen,
          die nur eine eingeschränkte Prüfung
          im Labor erfordert

                                          Gebühr
            Rechtsgrundlage
                                       Deutsche Mark

                                        15 000,-
                                         8300,-

                                         3400,-
                                         2600,-

                                          1 500,-

                                           800,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
                                        10000,-
                                         8300,-

§ 23 Abs. 3 SchSV

                                        10000,-
                                          5200,-

                                          5500,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV    22000,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV    18000,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                        19 000,-
                                        15 000,-

§ 10 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV      5700,-

§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                        16000,-

                                        10000,-

                                          6800,-

                                          5900,-

                                          3000,-
BGBl. 1990, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
2288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Lfd.
                   Gebührentatbestand
 Nr.

 58    Prüfung eines Baumusters der in den
       Nummern 51 bis 58 genannten Anlagen
       und Geräte, das gegenüber einem bereits
       zugelassenen Baumuster Änderungen
       aufweist, die
       a) eine Prüfung an Bord erfordern

       b) eine Prüfung im Labor erfordern

       c) umfangreich sind und keine Prüfung
          im Labor erfordern
       d) einfach sind und keine Prüfung
          an Bord und im Labor erfordern

 59    Prüfung einer integrierten Navigations-
       anlage vor Verwendung an Bord

 60    Prüfung einer Radaranlage
       vor Verwendung an Bord
       a) der Klasse I A oder I B
       b) der Klasse I A mit automatischem Bild-
          auswertegerät
       c) der Klasse II A oder II B
       d) der Klasse 111

 61    Prüfung einer Peilfunkanlage
       vor Verwendung an Bord

 62.   Prüfung der Beeinflussung der Ortungs-
       funkanlagen durch Amateurfunkstellen

 63    Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk-
       und Navigationsanlagen
       je angefangene Stunde

                                              Gebühr
            Rechtsgrundlage
                                           Deutsche Mark

§ 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3,
§ 19 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3 SchSV

                                           60 vom Hundert
                                          der Grundgebühr
                                           40 vom Hundert
                                          der Grundgebühr
                                           10 vom Hundert
                                          der Grundgebühr
                                           5 vom Hundert
                                          der Grundgebühr

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV          1 400,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV

                                               500,-
                                              1 000,-

                                               300,-
                                               235,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV           235,-

§27 SchSV                                      150,-

§ 22 Abs. 1 SchSV

                                                90,-
                                                 Sonstige Amtshandlungen

 64    Umschreibung einer Baumusterzulassung
       auf einen Dritten

 65    Umschreibung der Genehmigung
       zur Aufstellung oder Anbringung von
       Anlagen und Geräten auf einen Dritten

 66    a) Anerkennung von Betrieben
       b) Verlängerung der Anerkennung

 67    Prüfung der Änderung der Unterlagen,
       Angaben und Kennzeichnungen für ein
       zugelassenes oder zugelassenes und
       geändertes Baumuster

 68    a) Bauartprüfung nautischer Anlagen,
          Geräte und Instrumente im Einzelfall

       b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen
          Anlage

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV                        320,-

§ 22 Abs. 1 SchSV                              130,-

§ 20 Abs. 3, § 21 SchSV                        310,-
                                               135,-

§ 19 Abs. 3 SchSV                              150,-

§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV       50 vom Hundert
                                          der Grundgebühr
                                        der Baumusterprüfung
                                           1Ovom Hundert
                                          der Grundgebühr
                                        der Baumusterprüfung
BGBl. 1990, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
Lfd.
Nr.                Gebührentatbestand

69     Ausnahmegenehmigung für nautische
       Anlagen, Geräte und Instrumente, die
       a) nur eine Prüfung der Unterlagen
          erfordern
       b) eine einfache Prüfung im Labor
          und/oder an Bord erfordern
       c) eine umfangreiche Prüfung im Labor
          und/oder an Bord erfordern

70     Anerkennung von Prüfungen
       anderer Stellen die
       a) im Einzelfall oder
       b) allgemein
       ausgesprochen werden

71     Durchführung von Messungen zur elektro-
       magnetischen Verträglichkeit
       je angefangene Stunde

72     Kostenpflichtige Überwachungs-
       maßnahme
       je angefangene Stunde

                                         Gebühr
            Rechtsgrundlage
                                      Deutsche Mark

§ 8 Abs. 1 SchSV

                                         110,-

                                    110,- bis 1 000,-

                                   1 000,- bis 4 000,-

§ 12 Abs. 2 SchSV

                                         110,-
                                         270,-

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV

                                          90,-

§ 16, § 19 Abs. 2 Satz 4 SchSV

                                          90,-
                                               Gebührenermäßigung

73     Werden Teilprüfungen anderer Stellen als
       Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-
       anforderungen anerkannt, ermäßigen sich
       die Gebühren der in den Nummern 4, 5, 8,
       25 bis 28, 40 bis 47 und 49 genannten
       Gebührentatbestände bei der
       a) Prüfung von Bauweise und Schutz
       b) Vibrationsprüfung
       c) Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung
       d) Prüfung auf Seewasser- und
          Witterungsbeständigkeit

um 5 vom Hundert
um 10 vom Hundert
um 15 vom Hundert

um 15 vom Hundert
BGBl. 1990, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
2290                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       Lfd.
                              Gebührentatbestand
       Nr.

              Genehmigung einer Forschungshandlung
               a) im Zusammenhang mit Sprengungen
               b) in allen übrigen Fällen

        2     Genehmigung
               a) zur Errichtung
              b) zum Betrieb
              einer Transit-Rohrleitung

        3     Untersagung
              a) einer nicht genehmigten Forschungs-
                 handlung
              b) einer nicht genehmigten Errichtung
                 oder eines nicht genehmigten Betriebs
                 einer Transit-Rohrleitung

       4      Nachträgliche Änderung der Genehmigung

       5      Prüfungen und Untersuchungen, die in
              Nebenbestimmungen einer Genehmigung
              bei einer Forschungshandlung besonders
              angeordnet sind

       6      Prüfungen und Untersuchungen, die in
              Nebenbestimmungen einer Genehmigung
              bei einer Transit-Rohrleitung besonders
              angeordnet sind

                                                                   Gebühr
                    Rechtsgrundlage
                                                                Deutsche Mark

V. Festlandsockel

    § 132 Abs. 1 BBergG 12)
                                                           1 500,- bis       5 000,-
                                                             500,- bis       2 000,-

    § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG
                                                           5 000,- bis 100 000,-
                                                           2 000,- bis 20 000,-

    § 132 Abs. 4 BBergG                                             250,-

    § 133 Abs. 3 in Verbindung mit                                  250,-
    § 72 Abs. 1 BBergG

    §§ 132, 133 BBergG in Verbindung mit                     100,- bis       1 000,-
    den Vorschriften des VwVfG

    § 132 Abs. 1 und 2 BBergG                                100,- bis       1 000,-

    § 133 Abs. 1 und 2 BBergG                                200,-bis        2 000,-
                                                           ln den Fällen der
                                                           Nummern 5 und 6 erhöht
                                                           sich die Gebühr bei Mit-
                                                           fahrt eines Beauftragten
                                                           des Bundesamtes für
                                                           Seeschiffahrt und Hydro-
                                                           graphie auf dem Fahr-
                                                           zeug eines Dritten
                                                           - am ersten Tag
                                                                      um900,-DM
                                                           - für jeden weiteren Tag
                                                                       um400,-DM
  1)    Flaggenrechtsgesetz in aer Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1342)
  2)    Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317)
  3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523)
  4)    Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985

(BGBI. 1S. 323)
  5)    Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169)
  6)    London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65)
  7)    Oslo-Regeln: Anlage zu dem Übereinkommen vom 1O. Juni 1947
        (BGBI. 1957 II S. 1469)
über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957
  8)    Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)
  9)    Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)
10 )    Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar
        1979 (BGBI. II S. 141)
11 )    Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der
        Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775)
12 )    Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310)
BGBl. 1990, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
                                              Anordnung
                               über die Übertragung von Zuständigkeiten
                          auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
                      im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
                                               (ZOVers)
·
                                              Vom 27. September 1990

                            1.
  Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden

   (1) Auf Grund des§ 49 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über

die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Geset-
zes über die Unternehmensverfassung der Deutschen
Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) übertragen
wir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beam-
tenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der
Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse auf die
nachstehend genannten Behörden (Pensionsfestset-
zungs- und -regelungsbehörden). Die sachliche Zustän-
digkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehör-
den umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller
Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung
etwas anderes bestimmt ist.

  (2) Örtlich zuständig sind für
1. alle vor Beginn des Ruhestandes sowie aus Anlaß
   eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen
   und Maßnahmen zur Festsetzung von Versorgungsbe-
   zügen

   die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-
   postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren
   Bereich der dienstliche Wohnsitz des Versorgungsbe-
   rechtigten liegt,
2. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen
   Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und
   Regelung von Versorgungsbezügen sowie zur Betreu-
   ung der Versorgungsempfänger

   die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-
   postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren

   Bezirk der Versorgungsberechtigte wohnt; wohnen ver-
   sorgungsberechtigte Hinterbliebene (einschließlich der
   Empfänger von Unterhaltsbeiträgen) in verschiedenen
   Orten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
   Wohnsitz der Witwe oder, wenn eine solche nicht vor-
   handen ist, nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise,
3. alle vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu
   treffenden Entscheidungen auf dem Gebiet der beam-
   tenrechtlichen Unfallfürsorge über
   - die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen,

   - die Erstattung von Sachschäden und besonderen

     Aufwendungen,

   - das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege-
     kosten (ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag zum
     Unfallruhegehalt),

   - den Unfallausgleich,
   - das Vorliegen der Voraussetzung für die Zahlung
     von erhöhter Dienstunfallversorgung und der ein-

     maligen Entschädigung,

  - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
   das Sozialamt der Deutschen Bundespost,

   im Bereich der Landespostdirektion Berlin der Präsi-
   dent der Landespostdirektion Berlin für alle vor Eintritt
   des Versorgungsfalles notwendig werdenden Entschei-
   dungen,
4. die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge
   nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
   der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
   Personen mit Wohnsitz im Saarland

   die Oberpostdirektion Koblenz -         Bereich POST-
   DIENST,

5. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen
   Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und
   Regelung der von der Generaldirektion POSTDIENST
   nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 festgesetzten Versorgungs~
   bezüge
   die Oberpostdirektion Köln - Bereich POSTDIENST.

6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
   oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des
   Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,
   so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-
   lungsbehörde zuständig. Diese ist auch zuständig für
   die Bewilligung des Sterbegeldes, wenn Hinterbliebene
   mit Anspruch auf Witwengeld, Waisengeld oder Unter-
   haltsbeitrag nicht vorhanden sind.

  (3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-
keiten nach Absatz 2 und damit der Generaldirektion

POSTDIENST vorbehalten sind:

1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
   dungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall
   hinausgehende Bedeutung haben,
2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-
   tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-
   halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6
   Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,
3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforde-
   rung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billig-
   keitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversor-

   gungsgesetz, wenn der von der Generaldirektion

   POSTDIENST durch besondere Verfügung festge-
   setzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Über-
   zahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungs-
   hofes erörtert worden ist,
BGBl. 1990, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
2292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

4. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
   les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
   erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für
   die den Generaldirektionen der Unternehmen der Deut-
   schen Bundespost und dem Direktorium angehörenden
   Beamten sowie der beamteten Präsidenten (Rektoren,
   Leiter) der zentralen und regionalen Mittelbehörden,

5. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-

   les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
   erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der
   von § 14 Postverfassungsgesetz erfaßten Personen
   mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprü-
   che nach § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz, soweit
   der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Bundes-
   post besteht,
6. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
   les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
   erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im
   Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7
   Abs. 1 und 2 Postverfassungsgesetz erfaßten Perso-
   nenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 Postverfas-
   sungsgesetz sowie nach dem Beamtenversorgungsge-
   setz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deut-
   schen Bundespost besteht.

                           II.

         Erlaß von Widerspruchsbescheiden
           und Vertretung des Dienstherrn
       bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
    in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

  (1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar

1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamterirechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 462) übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Befugnis, in
Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an
Versorgungsberechtigte der Deutschen Bundespost zu

erlassen,

den Leitern der in Artikel I genannten Behörden, soweit
diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-
tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.

  (2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
setzes übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Vertretung der
obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenver-
hältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
den in Artikel I genannten Behördenleitern, soweit sie nach
Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.

                            III.

                      Inkrafttreten

  Diese Anordnung tritt am 27. September 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertra-
gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 23. Sep-
tember 1982 außer Kraft.
                                 Bonn, den 27. September 1990
                                   Deutsche Bundespost POSTDIENST
                                           Generaldirektion
                                             Der Vorstand
                                                Sender

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2275. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ad301225f8aa6b7….