Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2275
BGBl. 1990 I S. 2275 · 58.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Vom 22. Oktober 1990
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2663) wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunfts-
erzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
ersetzt.
b) In § 2 Abs. 2 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2" ersetzt.
c) In § 2 Abs. 3 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1" ersetzt.
b) In§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschiffahrt und
Hydrographie
(BSHKostV)
Vom 23. Oktober 1990
Auf Grund
- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1342),
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 541 ),
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBI. 1 S. 1270) und
- des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBI. 1 S. 1310),
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),
verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekom-
munikation, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
Bundesminister der Finanzen:
§ 1
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten des Flag-
genrechts, der Schiffsbesetzung und Schiffsoffizierausbil-
dung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nautischer
Anlagen, Geräte und Instrumente sowie für Amtshandlun-
gen auf dem Gebiet des Bergrechts im Festlandsockel
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord-
nung. Die Konsulate erheben für die Ausstellung eines
Schiffsvorzertifikats die Gebühr nach Abschnitt I Nr. 1 der
Anlage.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erho-
ben. Für Auslagen nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal-
tungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalbetrag
von 10 DM erhoben werden.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außer-
halb der Dienstzeit, werden folgende Zuschläge erhoben:
1. für Arbeiten an gesetzlichen Feier-
tagen (0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und
31. Dezember ab 12 Uhr) 100 vom Hundert,
2. für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des
Sonnabends bis 24 Uhr des Sonn-
tags) 50 vom Hundert,
3. für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7
Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge
für Sonn- und Feiertagsarbeit er-
hoben werden 25 vom Hundert
der Gebühr nach Absatz 2.
(4) Werden die mit der Amtshandlung betrauten Per-
sonen aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes
oder die Schiffsführung zu vertreten hat, nicht an Bord ge-
nommen oder an der Durchführung der Amtshandlungen
gehindert, wird für die dadurch entstandenen Warte- und
Ausfallzeiten je Bediensteten und angefangene Stunde ein
Betrag von 80 DM erhoben.
(5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden bei der
Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im
amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.
(7) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine
Gebühren erhoben.
§2
(1) Bei der Berechnung der Gebühren für die Schiffsver-
messung werden die im Schiffsmeßbrief angegebene Brutto-
raumzahl oder Bruttoregistertonnen zugrunde gelegt. Die
im Schiffsmeßbrief gesondert ausgewiesenen Bruttoregi-
stertonnen für Luken und Laderäume werden mitberück-
sichtigt. Bei Nachvermessungen werden die Raumzahl
oder die Registertonnen der nachvermessenen Räume
zugrunde gelegt. Die Ergebnisse werden jeweils auf volle
Zehn aufgerundet.
(2) Werden Gebühren nach Aufwand abgerechnet, wer-
den für jede angefangene Stunde folgende Beträge
zugrunde gelegt:
1. für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 95 DM,
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und
vergleichbare Angestellte 70 DM,
3. für sonstige Bedienstete 50 DM.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden im
Ausland so wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert der
Gebühr nach § 1 Abs. 2 erhoben.
§3
(1) Für Reise- unp Wartezeiten vor und nach einer
Prüfung an Bord, Kompensierungen und Regulierungen
sowie bei kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen
nach den §§ 16 oder 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
heitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ),
geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBI. 1
S. 1570), wird für jede angefangene Stunde ein Betrag von
80 DM, höchstens jedoch je Tag von 960 DM erhoben.
(2) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tragen
die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16

der Schiffssicherheitsverordnung, wenn ein Verstoß gegen
die Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,
des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5
Buchstabe a oder Abs. 7 oder des§ 61 Abs. 1 (zugelassener
Radarreflektor) der Schiffssicherheitsverordnung festge-
stellt wird.
(3) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der
Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
heitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung
verbundenen Auflagen verstoßen hat.
§4
Für die Genehmigung einer Forschungshandlung nach
§ 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nach-
trägliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen
der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren-
ermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-
befreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.
Gleichzeitig treten
1. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundes-
amtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978
(BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 250),
2. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
schen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der
Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1S. 129), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2449), und
3. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
schen Hydrographischen Instituts im Bereich des Fest-
landsockels vom 14. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 4)
außer Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann

2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Nr. Gebührentatbestand
Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats
2 Ausstellung eines Flaggenscheines für
Probe- und Überführungsfahrten
3 Ausstellung eines Flaggenscheines
a) für Schiffe in Bareboatcharter
- Erstausstellung
- Verlängerung
- Widerruf
b) auf Grund einer internationalen Verein-
barung
4 Ausstellung eines Flaggenzertifikats
5 Änderung, Verlängerung, Ersatz-
ausfertigung oder Widerruf eines Schiffs-
vorzertifikats, eines Flaggenscheines
oder eines Flaggenzertifikats
6 Gestattung der Führung einer anderen
Nationalflagge
- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ
- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ
- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ
7 Änderung einer Gestattung zur Führung
einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale
Seeschiffahrtsregister
8 Eintragung in das Internationale
Seeschiffahrtsregister
- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ
- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ
- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ
Gebühr
Rechtsgrundlage Deutsche Mark
1. Flaggenrecht
§ 3 Buchstabe a, 130,-
§ 5 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz 1 ),
§ 26 Abs. 1 Konsulargesetz 2)
§ 3 Buchstabe b, 65,-
§ 10 Flaggenrechtsgesetz
§ 3 Buchstabe b,
§ 11 Flaggenrechtsgesetz
250,-
100,-
100,-
15,-bis 35,-
§ 3 Buchstabe d Flaggenrechtsgesetz 70,-
20,- bis 100,-
§ 7 Flaggenrechtsgesetz
300,-
500,-
800,-
§ 7 Flaggenrechtsgesetz 100,-
§ 12 Flaggenrechtsgesetz
150,-
250,-
400,-

Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
II. Schiffsbesetzungsverordnung,
Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich
der Befugnisse von Kapitänen sowie von
Schiffsoffizieren des nautischen und
technischen Schiffsdienstes
2 Erteilung von Befugniserweiterungen
an Kapitäne, Leiter von Maschinenan-
lagen und Schiffsoffizieren
3 Zulassung von Soldaten der Marine als
Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des
nautischen und technischen Dienstes
4 Genehmigung von Abweichungen von
den vorgeschriebenen Ausbildungs-
gängen zum Erwerb der Befähigungs-
zeugnisse
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
§ 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4 SchBesV 3) 40,-
§ 24 Abs. 3 und 5 SchOffzAusbV 4 ) 25,- bis 65,-
§ 24 Abs. 4 und 5 SchOffzAusbV 35,-
§ 27 Abs. 1 SchOffzAusbV 25,- bis 65,-
III. Schiffsvermessung
Vermessung nach den London-Regeln 6 )
a) für ein vollständiges Vermessungs-
ergebnis
bis RZ 1 600
zuzüglich je Einheit Raumzahl
mindestens jedoch
ab RZ 1 601 bis RZ 6 000
zuzüglich je Einheit Raumzahl
ab RZ6 001
zuzüglich je Einheit Raumzahl
höchstens jedoch
b) für Änderung der Netto-Raumzahl
bei Änderung des Tiefgangs
2 Vermessung nach Regel 1
der Oslo-Regeln 1 ) bzw. Vermessung
nach ausländischen Vorschriften
a) für ein erstes vollständiges
Vermessungsergebnis
bis 1 600 AT
zuzüglich je Registertonne
mindestens jedoch
ab 1 601 AT bis 6 000 AT
zuzüglich je Registertonne
ab 6 001 RT
zuzüglich je Registertonne
höchstens jedoch
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV 5 )
400,-
-,80
740,-
560,-
-,70
860,-
-,65
20000,-
200,-
§ 3 Abs. 4 oder 5 SchVmV
500,-
1,-
925,-
660,-
-,90
1 260,-
-,80
25 000,-

2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
b) für jedes weitere vollständige
Vermessungsergebnis
bis 1 600 RT
zuzüglich je Registertonne
mindestens jedoch
ab 1 601 RT bis 6 000 RT
zuzüglich je Registertonne
ab6 001 RT
zuzüglich je Registertonne
höchstens jedoch
3 Zusätzliche Vermessung eines neuen
Schiffes nach Regel I der Oslo-Regeln
bis 1 600 AT
zuzüglich je Registertonne
ab 1 601 AT bis 6 000 RT
zuzüglich je Registertonne
ab6 001 RT
zuzüglich je Registertonne
höchstens jedoch
4 Vermessung nach Regel II
der Oslo-Regeln
5 Vermessung nach dem vereinfachten Ver-
fahren
a) Raumvermessung
b) ausschließliche Längenvermessung
6 Vermessung von Schiffsbehältern und
Laderäumen
7 Typ- und Serienvermessung
a) für das erste Typschitf
(eine Registertonne entspricht einer
Einheit Raumzahl)
b) für jedes weitere Schiff desselben
Typs
c) für den ersten Schiffsbehältertyp
d) für jeden weiteren Schiffsbehälter
desselben Typs
8 Projektberechnungen, Vorvermessungen
Gutachten und sonstige Vermessungs-
berechnungen
9 Ausstellung eines Schiffsmeß- oder eines
Behältermeßbriefes
10 Erstellung von Abschriften oder Durch-
schritten eines Schiffsmeß- oder Behälter-
meßbriefes
a) bei der Fertigung mit der Erstschrift
b) bei der nachträglichen Fertigung
Gebühr
Rechtsgrundlage Deutsche Mark
300,-
-,60
660,-
460,-
-,50
1 060,-
-,40
12 500,-
§ 3 Abs. 4 SchVmV
1 000,-
-,70
1 240,-
-,55
2140,-
-,40
12 500,-
§ 3 Abs. 4 SchVmV Gebühr nach Nr. 2b
§4Abs.1 SchVmV 525,-=-
§ 4 Abs. 2 SchVmV 95,-
§5SchVmV nach Aufwand
§ 6 Abs. 1 SchVmV
Gebühr nach Nr. 2a
30 vom Hundert
der Gebühr nach Nr. 7 a
nach Aufwand
30 vom Hundert
der Gebühr nach Nr. 7 c
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SeeAufgG, nach Aufwand
§ 3 Abs. 5 SchVmV
§ 9 Abs. 1 SchVmV 300,-
32,-
95,-

Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
11 Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der
Umstellung eines Wechselschiffes
12 Ausstellung von
a) Bescheinigungen für die Eintragung in
das Schiffbauregister
b) Bescheinigungen über das Meßergeb-
nis oder ein vorläufiges Meßergebnis
c) Bescheinigungen über Laderaum- und
Behälterinhalte
d) sonstigen Bescheinigungen
13 Änderung im Schiffsmeß- oder Behälter-
meßbrief
14 Erstellung von Abschriften oder
Durchschriften von Bescheinigungen
nach Nr. 12
a) bei der Fertigung der Erstschrift
b) bei nachträglicher Fertigung
15 Ersatzausfertigung
a) eines Meßbriefes
b) einer Meßbescheinigung
IV. Nautische
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
§ 9 Abs. 3 SchVmV 170,-
§ 9 Abs. 2 SchVmV
250,-
125,-
250,-
75,-
§ 10SchVmV
42,-
27,-
65,-
§ 11 SchVmV
95,-
65,-
Anlagen, Geräte und Instrumente
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen, Selbststeueranlagen,
Magnet-Femkompaßanlagen
1 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel-
oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse!
a) mit Kompaßstand
b) ohne Kompaßstand
2 Baumusterprüfung
a) eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel-
oder einen Magnet-Steuerkompaß
der Klasse I oder II
b) eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse III
c) eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse IV
d) eines Magnetkompasses für Binnen-
schiffe ·
3 Baumusterprüfung einer optischen Über-
tragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse
und Geräten zur Kursüberwachung
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 8 )
9000,-
5300,-
§ 18Abs. 2, § 19Abs.1 Nr.1,
§ 45 Abs. 5 Nr. 5 a und Abs. 7 SchSV,
§ 39 Abs. 2 BinSchUO 11)
5300,-
3900-
2800,-
2050,-
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 NL 1 SchSV 750,-

2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
4 Baumusterprüfung einer komplizierten
Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
geber
b) ohne Kursinformationsgeber
5 Baumusterprüfung einer einfachen
Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
geber
b) ohne Kursinformationsgeber
6 Baumusterprüfung einer Magnet-Fern-
kompaßanlage
(ohne Magnetkompaß)
7 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage
(ohne Magnetkompaß)
8 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-
Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß)
9 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes
für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
kompaßanlagen und Kursalarmanlagen
10 Prüfung eines Baumusters der in den
Nummern 1 bis 9 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) umfangreich sind und eine Labor-
prüfung erfordern
b) einfach sind und eine Laborprüfung
erfordern
c) umfangreich sind und keine Labor-
prüfung erfordern
d) einfach sind und keine Laborprüfung
erfordern
11 Bestimmung c:!er magnetischen Mindest-
abstände
a) eines Einzelgerätes
b) eines Einzelgerätes, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist
c) eines Einzelgerätes mit weniger als
50 kg Gesamtmasse
d) eines Einzelgerätes mit weniger als
50 kg Gesamtmasse, für das keine
Aufmagnetisierung erforderlich ist
12 Prüfung der Aufstellung der Magnet-
Regel- und Magnet-Steuerkompasse
je angefangene Stunde
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
13 000,-
9500,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
9 400,-
5800,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 9 550,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4250,-
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3900,-
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 900,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
40 vom Hundert
der Grundgebühr
20 vom Hundert
der Grundgebühr
1O vom .Hundert
der Grundgebühr
5 vom Hundert
der Grundgebühr
§ 22 Abs. 1 SchSV
850,-
600,-
600,-
400,-
§ 22 Abs. 1 SchSV
90,-

Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
13 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Ver-
wendung an Bord je angefangene Stunde
14 Prüfung von Magnetkornpassen der
Klasse A oder B vor Verwendung an Bord
oder von Magnetkornpassen für die
Binnenschiffahrt vor dem Einbau
15 Beratung zur Beseitigung von Vibrations-
störungen an Bord
je angefangene Stunde
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
90,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV,
§ 39 Abs. 3 BinSchUO
80,-
§ 22 Abs. 1 SchSV
90,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung
16 Regulierung eines Kompasses auf
Schiffen in Abständen von zwei Jahren,
auf Schiffen mit einer Länge über alles
a) bis 30m
b) über 30 m bis 60m
c) über 60 m bis 90m
d) über 90 m bis 120 m
e) über 120 m bis 200 m
f) über200 m
g) Regulierung jeden weiteren
Kompasses und Regulierung
eines Kompasses mit besonderer
Sondenfeldkompensation
17 Kompensierung einer Peilfunkanlage in
Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
a) bis 1 600 BRT/BRZ
b) über 1 600 BAT/BRZ
c) sind außer der Aufnahme der Funk-
beschickungskurve keine weiteren
Kompensiermaßnahmen erforderlich,
so ermäßigen sich die Gebühren zu
den Nrn. 17 a und 17 b auf
18 Kompensierung jeder weiteren Frequenz
oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit
19 a) Regulierung eines Kompasses - bei
Binnenschiffen einschließlich der Prü-
fung des ordnungsgemäßen Einbaus -
oder Kompensierung einer Peilfunk-
anlage vor Inbetriebnahme zusätzlich
oder zusätzliche Deviations-
bestimmung oder zusätzliche Auf-
nahme der Funkbeschickung
b) Regulierung eines Kompasses mit
besonderer Sondenfeldkompensation
vor Inbetriebnahme zusätzlich
20 Benutzung eines Funkbeschickungs-
senders je angefangene halbe Stunde
von Peilfunkanlagen an Bord
§ 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,
§ 39 Abs. 5 BinSchUO
160,-
210,-
370,-
470,----'
600,-
750,-
110,-
§ 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV
420,-
580,-
75 vom Hundert
§ 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, Kap. IV
Regel 12b)i) SOLAS 10) 110,-
95,-
170,-
§ 22 Abs. 3 SchSV
25,-

2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
21 Elektrische Regulierung je Komponente
zusätzlich
22 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW
auf besondere Anforderung zusätzlich
a) bei Schiffen bis 90 m Länge
b) bei Schiffen über 90 m Länge
23 Ausrichten von Peileinrichtungen
und Kompaßtöchtern (auf besondere
Anforderung) je angefangene Stunde
Gebühr
Rechtsgrundlage Deutsche Mark
§ 22 Abs. 2 SchSV
170,-
§ 22 Abs. 2 SchSV
170,-
230,-
§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 SchSV
90,-
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeigern
24 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaß-
anlage
a) der Klassen I und II
mit Horizontanzeige
b) der Klassen I und 11
ohne Horizontanzeige
25 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage
26 Baumusterprüfung einer Echolotanlage
27 Baumusterprüfung eines Wende-
anzeigers
28 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes
für
a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen und Echolotanlagen, das eine
Prüfung an Bord und im Labor
erfordert
b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen, Echolotanlagen und Wende-
anzeiger, das
aa) eine Prüfung im Labor erfordert;
mit kor.,plizierten Funktionen
bb) eine Prüfung im Labor erfordert;
mit einfachen Funktionen
cc) keine Prüfung an Bord
oder im Labor erfordert
2S Prüfung eines Baumusters der in den
Nummern 24 bis 28 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist die
a) eine Bordprüfung und eine Labor-
prüfung oder eine Straßenerprobung
und eine Laborprüfung erfordern
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
28 750,-
23 300,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 9 500,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 15 000,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4400,-
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
2200,-
1 000,-
750,-
470,-
§ 18 Abs. 2 und Abs. 3,
§ 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
60 vom Hundert
der Grundgebühr

Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Oktober 1990 2285
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
b) umfangreich sind und
eine Laborprüfung erfordern
c) einfach sind und
eine Laborprüfung erfordern
d) umfangreich sind und
keine Laborprüfung erfordern
e) einfach sind und
keine Laborprüfung erfordern
30 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage
vor Verwendung an Bord
31 Prüfung einer Fahrtmeßanlage
vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde
32 Prüfung eines Wendeanzeigers
vor Verwendung an Bord
33 Prüfung einer Echolotanlage
vor Verwendung an Bord
a) der Klassen I und III
b) der Klassen II und IV
Gebühr
Rechtsgrundlage Deutsche Mark
40 vom Hundert
der Grundgebühr
20 vom Hundert
der Grundgebühr
10 vom Hundert
der Grundgebühr
5 vom Hundert
der Grundgebühr
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 280,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
90,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 160,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
500,-
250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
34 Baumusterprüfung eines Winkel-
meßgerätes
35 Baumusterprüfung eines Barometers oder
Barographen
36 Prüfung eines Baumusters der in den
Nummern 34 und 35 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen
Baumuster Änderungen aufweist, die
a) eine Laborprüfung erfordern
b) keine Laborprüfung erfordern
37 Prüfung eines Winkelmeßgerätes
vor Verwendung an Bord
38 Prüfung eines Barometers oder Baro-
graphen vor Verwendung an Bord
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3300,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3300,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
40 vom Hundert
der Grundgebühr
1Ovom Hundert
der Grundgebühr
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 110,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 130,-
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
39 Baumusterprüfung einer Positionslaterne
oder einer Signalleuchte
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV, 4400,-
§ 4 der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 11 )

2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
40 Baumusterprüfung einer Morsesignal-
leuchte mit handbetätigtem Signalgeber
41 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/
Suchscheinwerfers
42 Baumusterprüfung einer Manöversignal-
anlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
Signalgeber
43 Baumusterprüfung einer Pfeife mit hand-
betätigtem Signalgeber
44 Baumusterprüfung eines automatischen
Signalgebers
45 Baumusterprüfung einer elektrischen
Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/
oder eines Gongs
46 Baumusterprüfung einer Glocke oder
eines Gongs
47 Prüfung eines Baumusters der in den
Nummern 39 bis 46 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) einer Laborprüfung mit Prüfung
auf Seewasser- und Witterungs-
beständigkeit erfordern
b) eine Laborprüfung ohne Prüfung
auf Seewasser- und Witterungs-
beständigkeit erfordern
c) umfangreich sind und
keine Laborprüfung erfordern
d) einfach sind und
keine Laborprüfung erfordern
48 lichttechnische Prüfung
einer Seenotsignalleuchte
49 Prüfung der Anbringung von Positions-
laternen, Schallsignalanlagen und
Manöversignalanlagen je angefangene
Stunde
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4800,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 5000,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 6000,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV, 4600,-
§ 37 Abs. 4 BinSchUO
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 2400,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3800,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 1 600,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV,
§ 37 Abs. 4 BinSchUO,
§ 4 der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich 40 vom Hundert
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung der Grundgebühr
25 vom Hundert
der Grundgebühr
1Ovom Hundert
der Grundgebühr
5 vom Hundert
der Grundgebühr
§ 10 Abs. 3 SchSV 1 550,-
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV 90,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
50 Baumusterprüfung einer Radaranlage
a) der Klasse I A und I B
b) der Klasse II A und II B
c) der Klasse III
§ 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
13 000,-
11 000,-
8500,-

Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
d) eines Zusatzgerätes mit
elektronischer Datenverarbeitung
oder vergleichbaren Einrichtungen
aa) mit komplizierten Funktionen
bb) mit einfachen Funktionen
e) eines Zusatzgerätes ohne
elektronische Datenverarbeitung das
aa) eine Prüfung an Bord erfordert
bb) eine umfangreiche Prüfung
im Labor erfordert
cc) eine einfache Prüfung
im Labor erfordert
dd) keine Prüfung an Bord oder
im Labor erfordert
51 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage
a) der Klasse 1
b) der Klasse II
52 Prüfung zur Feststellung der nautischen
Eignung
a) einer Seenotfunkbake
b} eines tragbaren Funkgerätes für
Rettungsboote und -flöße
c) eines Seenotsenders für
nicht ausrüstungspflichtige Schiffe
53 Baumusterprüfung einer
integrierten Navigationsanlage
54 Baumusterprüfung einer
Satelliten-Navigationsanlage
55 Baumusterprüfung einer
Hyperbel-Navigationsanlage
a} mit komplizierten Funktionen
b) mit einfachen Funktionen
56 Baumusterprüfung eines Radarreflektors
57 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes
zu den in den Nummern 53 bis 55
genannten Anlagen mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren
Einrichtungen
a) mit komplizierten Funktionen,
die eine Prüfung an Bord erfordert
b) mit einfachen Funktionen,
die eine Prüfung an Bord erfordert
c) mit komplizierten Funktionen,
die nur eine Prüfung im Labor erfordert
d) mit einfachen Funktionen,
die nur eine Prüfung im Labor erfordert
e) mit einfachen Funktionen,
die nur eine eingeschränkte Prüfung
im Labor erfordert
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
15 000,-
8300,-
3400,-
2600,-
1 500,-
800,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
10000,-
8300,-
§ 23 Abs. 3 SchSV
10000,-
5200,-
5500,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 22000,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 18000,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
19 000,-
15 000,-
§ 10 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 5700,-
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
16000,-
10000,-
6800,-
5900,-
3000,-

2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
58 Prüfung eines Baumusters der in den
Nummern 51 bis 58 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) eine Prüfung an Bord erfordern
b) eine Prüfung im Labor erfordern
c) umfangreich sind und keine Prüfung
im Labor erfordern
d) einfach sind und keine Prüfung
an Bord und im Labor erfordern
59 Prüfung einer integrierten Navigations-
anlage vor Verwendung an Bord
60 Prüfung einer Radaranlage
vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I A oder I B
b) der Klasse I A mit automatischem Bild-
auswertegerät
c) der Klasse II A oder II B
d) der Klasse 111
61 Prüfung einer Peilfunkanlage
vor Verwendung an Bord
62. Prüfung der Beeinflussung der Ortungs-
funkanlagen durch Amateurfunkstellen
63 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk-
und Navigationsanlagen
je angefangene Stunde
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
§ 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3,
§ 19 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3 SchSV
60 vom Hundert
der Grundgebühr
40 vom Hundert
der Grundgebühr
10 vom Hundert
der Grundgebühr
5 vom Hundert
der Grundgebühr
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 1 400,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
500,-
1 000,-
300,-
235,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 235,-
§27 SchSV 150,-
§ 22 Abs. 1 SchSV
90,-
Sonstige Amtshandlungen
64 Umschreibung einer Baumusterzulassung
auf einen Dritten
65 Umschreibung der Genehmigung
zur Aufstellung oder Anbringung von
Anlagen und Geräten auf einen Dritten
66 a) Anerkennung von Betrieben
b) Verlängerung der Anerkennung
67 Prüfung der Änderung der Unterlagen,
Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und
geändertes Baumuster
68 a) Bauartprüfung nautischer Anlagen,
Geräte und Instrumente im Einzelfall
b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen
Anlage
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 320,-
§ 22 Abs. 1 SchSV 130,-
§ 20 Abs. 3, § 21 SchSV 310,-
135,-
§ 19 Abs. 3 SchSV 150,-
§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 50 vom Hundert
der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
1Ovom Hundert
der Grundgebühr
der Baumusterprüfung

Lfd.
Nr. Gebührentatbestand
69 Ausnahmegenehmigung für nautische
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
a) nur eine Prüfung der Unterlagen
erfordern
b) eine einfache Prüfung im Labor
und/oder an Bord erfordern
c) eine umfangreiche Prüfung im Labor
und/oder an Bord erfordern
70 Anerkennung von Prüfungen
anderer Stellen die
a) im Einzelfall oder
b) allgemein
ausgesprochen werden
71 Durchführung von Messungen zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit
je angefangene Stunde
72 Kostenpflichtige Überwachungs-
maßnahme
je angefangene Stunde
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
§ 8 Abs. 1 SchSV
110,-
110,- bis 1 000,-
1 000,- bis 4 000,-
§ 12 Abs. 2 SchSV
110,-
270,-
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
90,-
§ 16, § 19 Abs. 2 Satz 4 SchSV
90,-
Gebührenermäßigung
73 Werden Teilprüfungen anderer Stellen als
Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-
anforderungen anerkannt, ermäßigen sich
die Gebühren der in den Nummern 4, 5, 8,
25 bis 28, 40 bis 47 und 49 genannten
Gebührentatbestände bei der
a) Prüfung von Bauweise und Schutz
b) Vibrationsprüfung
c) Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung
d) Prüfung auf Seewasser- und
Witterungsbeständigkeit
um 5 vom Hundert
um 10 vom Hundert
um 15 vom Hundert
um 15 vom Hundert

2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Gebührentatbestand
Nr.
Genehmigung einer Forschungshandlung
a) im Zusammenhang mit Sprengungen
b) in allen übrigen Fällen
2 Genehmigung
a) zur Errichtung
b) zum Betrieb
einer Transit-Rohrleitung
3 Untersagung
a) einer nicht genehmigten Forschungs-
handlung
b) einer nicht genehmigten Errichtung
oder eines nicht genehmigten Betriebs
einer Transit-Rohrleitung
4 Nachträgliche Änderung der Genehmigung
5 Prüfungen und Untersuchungen, die in
Nebenbestimmungen einer Genehmigung
bei einer Forschungshandlung besonders
angeordnet sind
6 Prüfungen und Untersuchungen, die in
Nebenbestimmungen einer Genehmigung
bei einer Transit-Rohrleitung besonders
angeordnet sind
Gebühr
Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
V. Festlandsockel
§ 132 Abs. 1 BBergG 12)
1 500,- bis 5 000,-
500,- bis 2 000,-
§ 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG
5 000,- bis 100 000,-
2 000,- bis 20 000,-
§ 132 Abs. 4 BBergG 250,-
§ 133 Abs. 3 in Verbindung mit 250,-
§ 72 Abs. 1 BBergG
§§ 132, 133 BBergG in Verbindung mit 100,- bis 1 000,-
den Vorschriften des VwVfG
§ 132 Abs. 1 und 2 BBergG 100,- bis 1 000,-
§ 133 Abs. 1 und 2 BBergG 200,-bis 2 000,-
ln den Fällen der
Nummern 5 und 6 erhöht
sich die Gebühr bei Mit-
fahrt eines Beauftragten
des Bundesamtes für
Seeschiffahrt und Hydro-
graphie auf dem Fahr-
zeug eines Dritten
- am ersten Tag
um900,-DM
- für jeden weiteren Tag
um400,-DM
1) Flaggenrechtsgesetz in aer Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1342)
2) Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317)
3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523)
4) Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985
(BGBI. 1S. 323)
5) Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169)
6) London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65)
7) Oslo-Regeln: Anlage zu dem Übereinkommen vom 1O. Juni 1947
(BGBI. 1957 II S. 1469)
über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957
8) Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)
9) Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)
10 ) Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar
1979 (BGBI. II S. 141)
11 ) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775)
12 ) Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310)

Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(ZOVers)
·
Vom 27. September 1990
1.
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
(1) Auf Grund des§ 49 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über
die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Geset-
zes über die Unternehmensverfassung der Deutschen
Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) übertragen
wir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beam-
tenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der
Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse auf die
nachstehend genannten Behörden (Pensionsfestset-
zungs- und -regelungsbehörden). Die sachliche Zustän-
digkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehör-
den umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller
Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Örtlich zuständig sind für
1. alle vor Beginn des Ruhestandes sowie aus Anlaß
eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen
und Maßnahmen zur Festsetzung von Versorgungsbe-
zügen
die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-
postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren
Bereich der dienstliche Wohnsitz des Versorgungsbe-
rechtigten liegt,
2. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen
Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und
Regelung von Versorgungsbezügen sowie zur Betreu-
ung der Versorgungsempfänger
die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes-
postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren
Bezirk der Versorgungsberechtigte wohnt; wohnen ver-
sorgungsberechtigte Hinterbliebene (einschließlich der
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen) in verschiedenen
Orten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Wohnsitz der Witwe oder, wenn eine solche nicht vor-
handen ist, nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise,
3. alle vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu
treffenden Entscheidungen auf dem Gebiet der beam-
tenrechtlichen Unfallfürsorge über
- die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen,
- die Erstattung von Sachschäden und besonderen
Aufwendungen,
- das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege-
kosten (ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag zum
Unfallruhegehalt),
- den Unfallausgleich,
- das Vorliegen der Voraussetzung für die Zahlung
von erhöhter Dienstunfallversorgung und der ein-
maligen Entschädigung,
- die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
im Bereich der Landespostdirektion Berlin der Präsi-
dent der Landespostdirektion Berlin für alle vor Eintritt
des Versorgungsfalles notwendig werdenden Entschei-
dungen,
4. die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge
nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen mit Wohnsitz im Saarland
die Oberpostdirektion Koblenz - Bereich POST-
DIENST,
5. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen
Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und
Regelung der von der Generaldirektion POSTDIENST
nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 festgesetzten Versorgungs~
bezüge
die Oberpostdirektion Köln - Bereich POSTDIENST.
6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des
Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,
so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-
lungsbehörde zuständig. Diese ist auch zuständig für
die Bewilligung des Sterbegeldes, wenn Hinterbliebene
mit Anspruch auf Witwengeld, Waisengeld oder Unter-
haltsbeitrag nicht vorhanden sind.
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-
keiten nach Absatz 2 und damit der Generaldirektion
POSTDIENST vorbehalten sind:
1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
dungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben,
2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-
tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-
halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6
Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,
3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforde-
rung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billig-
keitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversor-
gungsgesetz, wenn der von der Generaldirektion
POSTDIENST durch besondere Verfügung festge-
setzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Über-
zahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungs-
hofes erörtert worden ist,

2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für
die den Generaldirektionen der Unternehmen der Deut-
schen Bundespost und dem Direktorium angehörenden
Beamten sowie der beamteten Präsidenten (Rektoren,
Leiter) der zentralen und regionalen Mittelbehörden,
5. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der
von § 14 Postverfassungsgesetz erfaßten Personen
mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprü-
che nach § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz, soweit
der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Bundes-
post besteht,
6. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im
Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7
Abs. 1 und 2 Postverfassungsgesetz erfaßten Perso-
nenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 Postverfas-
sungsgesetz sowie nach dem Beamtenversorgungsge-
setz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deut-
schen Bundespost besteht.
II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamterirechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 462) übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Befugnis, in
Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an
Versorgungsberechtigte der Deutschen Bundespost zu
erlassen,
den Leitern der in Artikel I genannten Behörden, soweit
diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-
tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
setzes übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Vertretung der
obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenver-
hältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
den in Artikel I genannten Behördenleitern, soweit sie nach
Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
III.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 27. September 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertra-
gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 23. Sep-
tember 1982 außer Kraft.
Bonn, den 27. September 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2275. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7ad301225f8aa6b7….