Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 98 Einnahme des Augenscheins

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SteuerrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/98#abs-1 (1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/98#abs-2 (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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