§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- BFH, 01.12.2015 – VII R 34/14Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder StammkapitalsZitiert von 1
- BVerfG, 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Erbbaurechts - extensive Auslegung der Haftungsnorm des § 74 Abs 1 AO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenZitiert von 10
- BFH, 23.05.2012 – VII R 28/10(Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids)Zitiert von 6
- BFH, 23.05.2012 – VII R 29/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.05.2012 VII R 28/10 - Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids)Zitiert von 3
- BFH, 06.08.2024 – VII R 25/21Einem Unternehmen "dienende" Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens
- FG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 3350/02 HZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 08.06.2023 – C-322/22Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 – 2 S 2005/20Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2020 – 5 K 9248/17.FZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/74#abs-1 (1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/74#abs-2 (2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.