§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.