Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen295 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/365#abs-1 (1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/365#abs-2 (2) In den Fällen des § 93 Absatz 5, des § 96 Absatz 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/365#abs-3 (3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
§ 364b § 366