§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 295
Nach Gewicht
- BFH, 11.10.2023 – II R 16/21Einspruch gegen einen an eine vollbeendete Personengesellschaft gerichteten SteuerbescheidZitiert von 2
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
- BFH, 27.09.1994 – VIII R 36/89Zitiert von 24
- BFH, 12.10.2023 – V R 42/21 · Auslegungsfähigkeit eines EinspruchsZitiert von 5
- FG Saarland, 20.12.2013 – 2 V 1323/13
- BFH, 06.09.2006 – XI R 51/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 8/24Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
- FG Hamburg, 11.12.2025 – 4 K 86/22
295 Entscheidungen zu § 365 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 365 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/365#abs-1 (1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/365#abs-2 (2) In den Fällen des § 93 Absatz 5, des § 96 Absatz 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/365#abs-3 (3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn