Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen75 Entscheidungen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

§ 363 § 364a