Gesetze / Abgabenordnung AO § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen SteuerrechtBund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 02.12.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.