§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 132
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – 3 K 3046/14Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 – 4 K 1753/14Zitiert von 1
- BFH, 12.12.2012 – I B 127/12"Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen RechtsverkehrZitiert von 29
- BFH, 06.07.2016 – XI B 36/16Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem BescheidZitiert von 2
- BFH, 09.07.2003 – V R 29/02Zitiert von 12
- FG Hamburg, 27.02.2017 – 6 K 141/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25
- FG Düsseldorf, 02.02.2026 – 7 K 1746/25 Kg (PKH)
132 Entscheidungen zu § 356 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/356#abs-1 (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/356#abs-2 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.