§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 22.02.2022 – 4 K 424/21
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 4/20, 10 C 4/20 (7 C 31/17)Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der FinanzbehördenZitiert von 10
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 7/21, 10 C 7/21 (7 C 32/17)Zitiert von 1
- FG Thüringen, 22.02.2022 – 4 K 660/20Zitiert von 1
- EuGH, 03.09.2020 – C-620/19Zitiert von 2
- BFH, 17.11.2021 – II R 43/19Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-GrundverordnungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.01.2026 – IX R 10/24Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1687/20
- BFH, 04.11.2025 – IX R 28/23Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kenntnis des Betroffenen von den personenbezogenen Daten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32c AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32c#abs-1 (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32c#abs-2 (2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32c#abs-3 (3) Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32c#abs-4 (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32c#abs-5 (5) Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.