Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 281 Pfändung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SteuerrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281#abs-1 (1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281#abs-2 (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281#abs-3 (3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

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