§ 281 Pfändung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2019 – 6 K 6133/18
- BFH, 20.06.2017 – VII R 27/15Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässigZitiert von 7
- FG Hamburg, 06.01.2016 – 4 K 203/14
- BGH, 10.04.2024 – VII ZB 29/23Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den SchuldnerZitiert von 1
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- FG Köln, 16.03.2012 – 15 V 20/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- VG Gera, 04.06.2025 – 4 V 1003/25 Ge
- VG Gera, 10.04.2025 – 4 V 360/25 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 281 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281#abs-1 (1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281#abs-2 (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281#abs-3 (3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.