§ 281 Pfändung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/281?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.