Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

§ 265 § 267