Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1489#abs-1 (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1489#abs-2 (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1489#abs-3 (3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

§ 1488 § 1490