§ 21 Umsatzsteuer
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- FG Saarland, 15.02.2017 – 2 K 1149/14Zitiert von 3
- FG Köln, 12.10.2017 – 10 K 2487/16
- FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 – 7 V 7115/22
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
- BVerfG, 24.07.1979 – 2 BvK 1/78Bestimmung der Mitglieder eines Amtsausschusses bei den im Lande Schleswig-Holstein gebildeten ÄmternZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- FG Münster, 05.06.2025 – 10 K 713/21
- FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2025 – 7 K 11132/22
49 Entscheidungen zu § 21 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/21#abs-1 (1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/21#abs-2 (2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.